AGB
AGB | drs Weltring GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung, Montage und Reparatur
§ 1 Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
1. a) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
b) Ist der Besteller ein Verbraucher, so ist die von Ihm unterzeichnete Bestellung ein für uns bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als “vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind auf Wunsch an uns zurückzugeben.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.a) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Auslieferungsdatum zzgl. Gesetzl. MwSt. zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
b) Bei Warenlieferung mit Montageanteil ist ein Drittel des vereinbarten Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. Versandbereitschaft und der Rest binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegeben Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzung des Absatzes 3 vorliegt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegenden Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir hatten auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§5 Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Einbaus über und zwar auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt etwaige Veränderungen und/oder Ergänzungen bzw. Nachbesserungen erforderlich sind.
3. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5. Der Besteller einer Montageleistung hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, dass die Montagearbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störungen durchgeführt werden können. Die Montagestelle muss in dem Zustand sein, der eine einwandfreie Montage zu normalen Arbeitsbedingungen ermöglicht. Der Besteller hat vor Beginn der Montagearbeiten die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Starkstrom‑, Gas‑, Fernmelde‑, Wasser- oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.
6. Bei Montage nach Zeit und Aufwand werden berechnet:
a) Die aufgewendete Arbeits- sowie Fahrzeit nach Maßgabe der bei der Ausführung der Arbeiten jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragsnehmers. Diese sind dem Besteller bekannt gegeben worden.
b) Verlangt der Besteller Arbeiten zu Zeiten oder zu Umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden neben den Berechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Prozentsätze berechnet.
c) Die geleitsteten Arbeitsstunden sind nur auf Wunsch des Bestellers von diesem gegenzuzeichnen. Werden diese Arbeitsbescheinigungen nicht vorher vereinbart oder nicht erteilt, so werden die Aufzeichnungen des Auftragnehmers als wirksam zugrunde gelegt.
§ 6 Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wie die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet, ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
9. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Röhren, Transistoren, Halbleiter, Lampen und Sicherungen sowie andere Kleinteile. Ferner sind alle Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung, Fehlbedienung und Gewaltanwendungen sowie Schäden durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrund und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen wie z.B. Überspannungsschäden, von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Mängel an der Montage oder der Installation müssen innerhalb von 10 Tagen nach Inbetriebnahme der Anlage schriftlich angezeigt werden, da ansonsten Nachbesserungen nur noch kostenpflichtig für den Besteller vorgenommen werden können.
11. Für Erzeugnisse von Zulieferanten, die nicht in das elektronische Erzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenden Bestimmungen gleichermaßen.
12. Sollten von der Behörde, insbesondere der Deutschen Telekom, Bauaufsichtsamt, Polizei, Feuerwehr trotz der vom Lieferer nach bestem Wissen erfolgten Planung, irgendwelche Änderungen an den Geräten oder den baulichen Maßnahmen verlangt werden, so sind diese Änderungen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers durchzuführen. Bei Anlagenplanung ermittelte rechnerische Werte sind, auch wenn diese schriftlich bestätigt wurden, nach bestem Wissen ermittelt worden und für den Lieferer unverbindlich.
13. Bei Lieferung von Alarmanlagen ist die Haftung für alle Schäden an der Person, dem Eigentümer oder dem Vermögen des Kunden oder Dritter wegen etwaigen Nichtfunktionen der Anlage ausgeschlossen.
§7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (fakturalisch Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen die gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
5. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kauffmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand 01.04.2019