AGB

AGB | drs Welt­ring GmbH

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Lie­fe­rung, Mon­ta­ge und Reparatur

§ 1 All­ge­mei­nes

1. Unse­re all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich; ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Bedin­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Bestel­lers erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich Ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Unse­re Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Bedin­gun­gen abwei­chen­den Bedin­gun­gen des Bestel­lers die Lie­fe­rung an den Bestel­ler vor­be­halt­los ausführen.

2. Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen uns und dem Bestel­ler zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­tag schrift­lich niedergelegt.

3. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­men, im Sin­ne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Ange­bot, Angebotsunterlagen

1. a) Ist die Bestel­lung als Ange­bot gem. § 145 BGB zu qua­li­fi­zie­ren, so kön­nen wir die­ses inner­halb von zwei Wochen annehmen.

b) Ist der Bestel­ler ein Ver­brau­cher, so ist die von Ihm unter­zeich­ne­te Bestel­lung ein für uns bin­den­des Ange­bot. Wir sind berech­tigt, die­ses Ange­bot inner­halb von zwei Wochen durch Zusen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung anzu­neh­men oder dem Bestel­ler inner­halb die­ser Frist die bestell­te Ware zuzusenden.

2. An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen und sons­ti­gen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Dies gilt auch für sol­che schrift­li­che Unter­la­gen, die als “ver­trau­lich“ bezeich­net sind. Vor ihrer Wei­ter­ga­be an Drit­te bedarf der Bestel­ler unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung. Die Unter­la­gen sind auf Wunsch an uns zurückzugeben.

§ 3 Prei­se / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, gel­ten unse­re Prei­se „ab Werk“ aus­schließ­lich Ver­pa­ckung; die­se wird geson­dert in Rech­nung gestellt.

2. Die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er ist in unse­ren Prei­sen nicht ein­ge­schlos­sen; sie wird in gesetz­li­cher Höhe am Tag der Rech­nungs­stel­lung in der Rech­nung geson­dert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skon­to bedarf beson­de­rer schrift­li­cher Vereinbarung.

4.a) Soweit sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist der Kauf­preis net­to (ohne Abzug) inner­halb von 30 Tagen ab Aus­lie­fe­rungs­da­tum zzgl. Gesetzl. MwSt. zur Zah­lung fäl­lig. Es gel­ten die gesetz­li­chen Regeln betref­fend den Zahlungsverzug.

b) Bei Waren­lie­fe­rung mit Mon­ta­ge­an­teil ist ein Drit­tel des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses bei Auf­trags­be­stä­ti­gung, ein Drit­tel bei Beginn der Ein­rich­tungs­ar­bei­ten bzw. Ver­sand­be­reit­schaft und der Rest bin­nen 10 Tagen nach Rech­nungs­da­tum fällig.

5. Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Bestel­ler nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von uns aner­kannt sind. Außer­dem ist er zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

§4 Lie­fer­zeit

1. Der Beginn der von uns ange­ge­ben Lie­fer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fra­gen vor­aus. 

2. Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tun­gen setzt wei­ter die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tung des Bestel­lers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Bestel­ler in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vorbehalten.

4. Sofern die Vor­aus­set­zung des Absat­zes 3 vor­liegt, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Sache in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist. 

5. Wir haf­ten nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, soweit der zugrun­de­lie­gen­den Ver­trag ein Fix­ge­schäft im Sin­ne von § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haf­ten auch nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern als Fol­ge eines von uns zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zu­ges der Bestel­ler berech­tigt ist gel­tend zu machen, dass sein Inter­es­se an der wei­te­ren Ver­trags­er­fül­lung in Fort­fall gera­ten ist.

6. Wir haf­ten fer­ner nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern der Lie­fer­ver­zug auf einer von uns zu ver­tre­ten­den vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zung beruht; ein Ver­schul­den unse­rer Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen ist uns zuzu­rech­nen. Sofern der Lie­fer­ver­zug nicht auf einer von uns zu ver­tre­ten­den vor­sätz­li­chen Ver­trags­ver­let­zung beruht, ist unse­re Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt.

7. Wir hat­ten auch nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, soweit der von uns zu ver­tre­ten­de Lie­fer­ver­zug auf der schuld­haf­ten Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht beruht; in die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. 

8. Wei­te­re gesetz­li­che Ansprü­che und Rech­te des Bestel­lers blei­ben vor­be­hal­ten. 

§5 Gefahren­über­gang

1. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist Lie­fe­rung „ab Werk“ vereinbart.

2. Bei Lie­fe­rung mit Mon­ta­ge geht die Gefahr mit dem Zeit­punkt des Ein­baus über und zwar auch dann, wenn zu einem spä­te­ren Zeit­punkt etwa­ige Ver­än­de­run­gen und/oder Ergän­zun­gen bzw. Nach­bes­se­run­gen erfor­der­lich sind. 

3. Trans­port- und sons­ti­ge Ver­pa­ckun­gen nach Maß­ga­be der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung wer­den nicht zurück genom­men; aus­ge­nom­men sind Palet­ten. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, für eine Ent­sor­gung der Ver­pa­ckun­gen auf eige­ne Kos­ten zu sor­gen. 

4. Sofern der Bestel­ler es wünscht, wer­den wir die Lie­fe­rung durch eine Trans­port­ver­si­che­rung ein­de­cken; die inso­weit anfal­len­den Kos­ten trägt der Bestel­ler. 

5. Der Bestel­ler einer Mon­ta­geleis­tung hat auf sei­ne Kos­ten alles Erfor­der­li­che zu tun, dass die Mon­ta­ge­ar­bei­ten recht­zei­tig begon­nen und ohne Stö­run­gen durch­ge­führt wer­den kön­nen. Die Mon­ta­ge­stel­le muss in dem Zustand sein, der eine ein­wand­freie Mon­ta­ge zu nor­ma­len Arbeits­be­din­gun­gen ermög­licht. Der Bestel­ler hat vor Beginn der Mon­ta­ge­ar­bei­ten die not­wen­di­gen Anga­ben über die Lage ver­deckt geführ­ter Starkstrom‑, Gas‑, Fernmelde‑, Was­ser- oder ähn­li­che Anla­gen sowie die erfor­der­li­chen sta­ti­schen Anga­ben zu machen. 

6. Bei Mon­ta­ge nach Zeit und Auf­wand wer­den berech­net: 

a) Die auf­ge­wen­de­te Arbeits- sowie Fahr­zeit nach Maß­ga­be der bei der Aus­füh­rung der Arbei­ten jeweils gül­ti­gen Ver­rech­nungs­sät­ze des Auf­trags­neh­mers. Die­se sind dem Bestel­ler bekannt gege­ben wor­den. 

b) Ver­langt der Bestel­ler Arbei­ten zu Zei­ten oder zu Umstän­den, die tarif­li­che Zuschlä­ge erfor­dern, so wer­den neben den Berech­nungs­sät­zen die hier­auf anzu­wen­den­den Zuschlä­ge in Höhe der für den Auf­trag­neh­mer tarif­lich gül­ti­gen Pro­zent­sät­ze berechnet.

c) Die geleitste­ten Arbeits­stun­den sind nur auf Wunsch des Bestel­lers von die­sem gegen­zu­zeich­nen. Wer­den die­se Arbeits­be­schei­ni­gun­gen nicht vor­her ver­ein­bart oder nicht erteilt, so wer­den die Auf­zeich­nun­gen des Auf­trag­neh­mers als wirk­sam zugrun­de gelegt. 

§ 6 Män­gel­haf­tung

1. Die Män­gel­rech­te des Bestel­lers set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach § 377 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. 

2. Soweit ein Man­gel der Sache vor­liegt, ist der Bestel­ler nach sei­ner Wahl zur Nach­er­fül­lung in Form einer Man­gel­be­sei­ti­gung oder zur Lie­fe­rung einer neu­en man­gel­frei­en Sache berech­tigt. Im Fal­le der Man­gel­be­sei­ti­gung tra­gen wie die Auf­wen­dun­gen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

3. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so ist der Bestel­ler nach sei­ner Wahl berech­tigt, Rück­tritt oder Min­de­rung zu ver­lan­gen. 

4. Wir haf­ten nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern der Bestel­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend macht, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit ein­schließ­lich von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit unse­rer Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht. Soweit uns kei­ne vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zung ange­las­tet wird, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. 

5. Wir haf­ten nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern wir schuld­haft eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letz­ten, in die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt. 

6. Soweit nicht vor­ste­hend etwas Abwei­chen­des gere­gelt, ist die Haf­tung ausgeschlossen.

7. Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che beträgt 12 Mona­te, gerech­net ab Gefahrenübergang.

8. Die Ver­jäh­rungs­frist im Fal­le eines Lie­fer­re­gres­ses nach den §§478, 479 BGB bleibt unbe­rührt; sie beträgt 5 Jah­re gerech­net, ab Ablie­fe­rung der man­gel­haf­ten Sache. 

9. Aus­ge­nom­men von der Gewähr­leis­tung sind Röh­ren, Tran­sis­to­ren, Halb­lei­ter, Lam­pen und Siche­run­gen sowie ande­re Klein­tei­le. Fer­ner sind alle Schä­den, wel­che durch unsach­ge­mä­ße Behand­lung, Fehl­be­die­nung und Gewalt­an­wen­dun­gen sowie Schä­den durch über­mä­ßi­ge Bean­spru­chung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, unge­eig­ne­ten Bau­grund und che­mi­scher, elek­tro­che­mi­scher oder elek­tri­scher Ein­flüs­se,  die ohne Ver­schul­den des Lie­fe­rers ent­ste­hen wie z.B.  Über­span­nungs­schä­den, von der Gewähr­leis­tung ausgeschlossen.

10. Män­gel an der Mon­ta­ge oder der Instal­la­ti­on müs­sen inner­halb von 10 Tagen nach Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge schrift­lich ange­zeigt wer­den, da ansons­ten Nach­bes­se­run­gen nur noch kos­ten­pflich­tig für den Bestel­ler vor­ge­nom­men wer­den können.

11. Für Erzeug­nis­se von Zulie­fe­ran­ten, die nicht in das elek­tro­ni­sche Erzeug­nis ein­ge­hen, gel­ten die in den Lie­fer­be­din­gun­gen der Zulie­fe­ran­ten für Män­gel der Lie­fe­rung ent­hal­ten­den Bestim­mun­gen glei­cher­ma­ßen. 

12. Soll­ten von der Behör­de, ins­be­son­de­re der Deut­schen Tele­kom, Bau­auf­sichts­amt, Poli­zei, Feu­er­wehr trotz der vom Lie­fe­rer nach bes­tem Wis­sen erfolg­ten Pla­nung, irgend­wel­che Ände­run­gen an den Gerä­ten oder den bau­li­chen Maß­nah­men ver­langt wer­den, so sind die­se Ände­run­gen in jedem Fal­le zu Las­ten des Bestel­lers durch­zu­füh­ren. Bei Anla­gen­pla­nung ermit­tel­te rech­ne­ri­sche Wer­te sind, auch wenn die­se schrift­lich bestä­tigt wur­den, nach bes­tem Wis­sen ermit­telt wor­den und für den Lie­fe­rer unver­bind­lich. 

13. Bei Lie­fe­rung von Alarm­an­la­gen ist die Haf­tung für alle Schä­den an der Per­son, dem Eigen­tü­mer oder dem Ver­mö­gen des Kun­den oder Drit­ter wegen etwa­igen Nicht­funk­tio­nen der Anla­ge aus­ge­schlos­sen.  

§7 Gesamt­haf­tung

1. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung auf Scha­dens­er­satz als in § 6 vor­ge­se­hen, ist – ohne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend gemach­ten Anspruchs- aus­ge­schlos­sen. Das gilt ins­be­son­de­re für Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss, wegen sons­ti­ger Pflicht­ver­let­zun­gen oder wegen delikt­i­scher Ansprü­che auf Ersatz von Sach­schä­den gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Scha­dens­er­satz­haf­tung uns gegen­über aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt ist, gilt dies auch im Hin­blick auf die per­sön­li­che Scha­dens­er­satz­haf­tung unse­rer Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigen­tums­vor­be­halt

1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der Sache bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Bestel­ler vor.

2. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet die Sache pfleg­lich zu behan­deln, ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Was­ser- und Dieb­stahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Sofern War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, muss der Bestel­ler die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durchführen.

3. Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit wir Kla­ge gemäß § 771 ZPO erhe­ben kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Bestel­ler für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall. 

4. Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Sache durch den Bestel­ler wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird die Sache mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Sache (fak­tu­ra­lisch End­be­trag ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übri­gen die glei­che wie für die unter Vor­be­halt gelie­fer­te Sache.

5. Der Bestel­ler tritt uns auch die For­de­rung zur Siche­rung unse­rer For­de­rung gegen ihn ab, die durch die Ver­bin­dung der Sache mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwachsen.

6. Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Bestel­lers inso­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert unse­rer Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 10 % über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt uns.

§ 9 Gerichts­stand / Erfüllungsort

1. Sofern der Bestel­ler Kauff­mann ist, ist unser Geschäfts­sitz Gerichts­stand, wir sind jedoch berech­tigt, den Bestel­ler auch an sei­nem Wohn­sitz­ge­richt zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, die Gel­tung des UN-Kauf­rechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist unser Geschäfts­sitz Erfüllungsort.

Stand 01.04.2019