Brand­mel­de­an­la­gen in Büro und Betrieb mit drs Weltring

Es liegt in der Pflicht eines jeden Arbeit­ge­bers, die Sicher­heit der Mit­ar­bei­ter zu garan­tie­ren. Dafür sind ganz­heit­li­che Maß­nah­men eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung. Da ein jedes Unter­neh­men ande­re betrieb­li­che Vor­aus­set­zun­gen auf­weist, benö­tigt es indi­vi­du­ell auf den Betrieb zuge­schnit­te­ne Kon­zep­te für die Sicher­heit, um die Mit­ar­bei­ter bei einem Brand sicher schüt­zen zu können.

Wäh­rend die Rauch­warn­mel­der-Pflicht in pri­va­ten Woh­nun­gen und Häu­sern bun­des­weit in der Bau­ver­ord­nung der Län­der fest­ge­hal­ten ist, herrscht oft­mals Unklar­heit dar­über, ob die Pflicht am Arbeits­platz und somit auch für gewerb­lich ver­wen­de­te Räu­me eben­falls gilt. Die Dienst­leis­ter im Bereich Arbeits- und Gesund­heits­schutz geben den Unter­neh­men vie­le Tipps über die Rauch­mel­der-Pflicht in den gewerb­lich genutz­ten Räu­men und erklä­ren, Sie die Sicher­heit der Mit­ar­bei­ter gewähr­leis­tet wer­den kann.

Beschäf­tig­te bei­zei­ten vor einem Brand war­nen, ist durch Rauch­mel­der mög­lich. Vor allem in Büro­räu­men, wel­che eine erhöh­te Brand­ge­fähr­dung auf­wei­sen, kön­nen die­se wich­tig sein.

Im Brand­fall sol­len die Beschäf­tig­ten das Gebäu­de schnell ver­las­sen und Schrit­te zur Brand­be­kämp­fung ein­ge­lei­tet wer­den ein­ge­lei­tet. Wenn in Büro­räu­men eine erhöh­te Brand­ge­fähr­dung besteht, dann sind Rauch­mel­der anzu­ra­ten. Dies ist dann der Fall, wenn meh­re­re tech­ni­sche Gerä­te neben brenn­ba­rem Mate­ria­li­en ste­hen wie zum Bei­spiel im Akten­la­ger oder in Kopi­er- und in Dru­cker­räu­men. Hal­ten sich hier­in eher sel­ten Mit­ar­bei­ter auf, kann ein Brand schnell unbe­merkt entstehen.

Die Vor­schrif­ten für Brand­mel­de­an­la­gen (BMA) in Büro­räu­men und in Unternehmen

Die tech­ni­sche Rege­lung für Arbeits­stät­ten (ASR A2.2) erklärt, dass der Arbeit­ge­ber durch geeig­ne­te Maß­nah­men zu garan­tie­ren hat, dass die Mit­ar­bei­ter im Brand­fall unver­züg­lich gewarnt und zum Ver­las­sen des Gebäu­des auf­ge­for­dert wer­den kön­nen. Wenn die bau­recht­li­chen Vor­ga­ben es erfor­dern, dann kann die Instal­la­ti­on einer Brand­mel­de­an­la­ge not­wen­dig sein. Auf die­se Wei­se haben Son­der­bau­ten wie Ver­samm­lungs- und Ver­kaufs­stel­len, Kran­ken­häu­ser oder Hoch­häu­ser Anla­gen zur Brand­mel­dung ein­zu­bau­en. Die­se soll­ten wenigs­tens den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spre­chen, wie sie in der DIN 14675 beschrie­ben sind. Hier­nach müs­sen für die Errich­tung und die Pla­nung von Anla­gen ver­ant­wort­li­che Mit­ar­bei­ter über Fach­kennt­nis­se ver­fü­gen, wel­che eine zer­ti­fi­zier­te Stel­le geneh­migt hat.

Das Arbeits­schutz­ge­setz ver­pflich­tet alle Arbeit­ge­ber dazu, eine Beur­tei­lung zur Gefähr­dung für das Unter­neh­men zu erstel­len. Eine sol­che Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung als zen­tra­les Mit­tel des Brand- und Arbeits­schut­zes und ermit­telt die Gefah­ren im Unter­neh­men, gegen wel­che Schutz­maß­nah­men getrof­fen und über die Mit­ar­bei­ter unter­rich­tet wer­den müs­sen. Die Brand­mel­de­an­la­ge gehört daher zur tech­ni­schen Aus­stat­tung, Instand­hal­tung und ‑set­zung und Ver­ant­wor­tung für Betrieb. Die­se Ver­ant­wor­tung liegt beim Eigen­tü­mer und des­sen Ver­wal­ter. Wenn die Arbeit­ge­ber Rauch­mel­der als Schutz anbrin­gen, tra­gen die­se zugleich die Ver­ant­wor­tung hier­für. Hier ist drs Welt­ring der pas­sen­de Ansprechpartner.

Die War­tung und die Prü­fung von Rauch­mel­dern sind in der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung eben­falls fest­zu­hal­ten. Genau­so soll­te sich das Unter­neh­men nach den Vor­ga­ben des Her­stel­lers rich­ten. Dabei hat eine jähr­li­che Prü­fung der Anla­gen statt­zu­fin­den. Die Prüf­in­ter­val­le für eine Brand­mel­de­an­la­ge regeln die ein­zel­nen Son­der­bau­ver­ord­nun­gen der Län­der, die jewei­li­gen Her­stel­ler sowie die gel­ten­de DIN 14675. Die Kon­trol­le und die Prü­fung sol­cher Anla­gen soll­te nur durch Fach­kräf­te erfol­gen – vor allem in dem Zusam­men­hang mit Haf­tungs­fra­gen. Zugleich sind die Prü­fun­gen zu dokumentieren.

Die Rauch­mel­der-Pflicht in Gewerberäumen

In Deutsch­land besteht eine gene­rel­le Rauch­mel­der-Pflicht für Ver­mie­ter, Unter­neh­mer und Eigen­tü­mer. Die­se sind für die Mon­ta­ge der Rauch­mel­de­an­la­gen und die War­tung ver­ant­wort­lich. Eine geeig­ne­te Instal­la­ti­on erfolgt durch die Eigen­tü­mer oder die Ver­mie­ter oder über die exter­nen Dienst­leis­ter. Daher ist es denk­bar, die Kon­trol­le an die Mie­ter zu über­tra­gen, den­noch blei­ben Eigen­tü­mer und Ver­mie­ter in ihrer Haf­tung. Die bun­des­ein­heit­li­che Rauch­mel­der-Pflicht für Gewer­be­be­trie­be und Pri­vat­haus­hal­te ist gesetz­mä­ßig seit dem Jah­re 2016 festgelegt.

Im Ver­gleich zu pri­vat genutz­ten Wohn­räu­men gibt es gene­rell kei­ne Pflicht für Rauch­mel­der am Arbeits­platz. Hier­zu gehö­ren gewerb­lich genutz­te Räu­me wie Hal­len, Pra­xen und im Büro. Eine Aus­nah­me ist hier­bei das Land Baden-Würt­tem­berg. In die­sem gilt eine Son­der­re­ge­lung, dass für Räu­me, die zum Schla­fen ver­wen­det wer­den, zugleich eine Rauch­mel­der-Pflicht gilt. Jene Ver­ord­nung soll den Schutz der Men­schen im Schlaf garan­tie­ren. Daher gilt die Rauch­mel­der-Pflicht im Land Baden-Würt­tem­berg zum Bei­spiel für Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Kin­der­gär­ten und Hotels. So kommt es bei der Rauch­mel­der-Pflicht auf die Gewer­be­art an sowie auf die ein­zel­nen Bestim­mun­gen des jewei­li­gen Bundeslandes.

Rauch­warn­mel­der in Unter­neh­men machen die Beschäf­tig­ten recht­zei­tig auf mög­li­che Brän­de Brand auf­merk­sam, sodass die­se das Gebäu­de ver­las­sen und Maß­nah­men für die Bekämp­fung des Bran­des ein­ge­lei­tet wer­den können.
Gene­rell hat der Arbeit­ge­ber nach den tech­ni­schen Regeln für Arbeits­plät­ze (ASR A2.2) durch pas­sen­de Maß­nah­men zu garan­tie­ren, dass die Mit­ar­bei­ter im Brand­fall schnell gewarnt und zum Ver­las­sen des Gebäu­des oder den gefähr­de­ten Gebie­ten auf­ge­for­dert wer­den kön­nen. Gene­rell kann die Mon­ta­ge der gebäu­de­sei­ti­gen Anla­ge (BMA) nötig wer­den, wenn die bau­recht­li­chen Vor­ga­ben dies nötig machen. Auf die­se Wei­se wer­den rauch­mel­der­ge­steu­er­te Anla­gen in Son­der­bau­ten wie Kran­ken­häu­sern und Hoch­häu­sern ver­baut, die wenigs­tens den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik wie bei­spiels­wei­se der DIN-Norm 14675 ent­spre­chen soll­ten. Die­se Norm besagt, dass die für Errich­tung und die Pla­nung von Brand­mel­de­an­la­gen ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter über Fach­kennt­nis­se ver­fü­gen, wel­che von einer geeig­ne­ten Stel­le zer­ti­fi­ziert wur­den. Zudem kön­nen im Ein­zel­fall die ein­zel­nen Feu­er- oder Sach­ver­si­che­rer den Ein­bau die­ser Anla­ge for­dern. Hier­zu gibt es Unter­stüt­zung, Emp­feh­lun­gen und Bera­tung bei­spiels­wei­se von den ört­lich ansäs­si­gen TÜV-Gesellschaften.

Was ist was…

Manu­el­le Brand­mel­der wer­den für anwe­sen­de Per­so­nen gut sicht­bar und frei zugäng­lich an Stel­len ange­bracht, in denen durch Rauch und Feu­er Gefahr für Men­schen droht. Der Alarm wird per Hand ausgelöst.

Auto­ma­ti­sche Brand­mel­der / Sen­so­ren wer­den den räum­li­chen Gege­ben­hei­ten vor Ort ange­passt. Die 100% zuver­läs­si­ge Detek­ti­on von ent­ste­hen­den Brän­den – unter Ver­mei­dung von Fehl­alar­men – ist die Her­aus­for­de­rung bei der Errich­tung der Anlagen.

Je nach Objekt­grö­ße wer­den die Mel­der und Sen­so­ren mit­tels eines stan­dar­di­sier­ten Netz­werks an betriebs­in­ter­ne Brand­mel­de­zen­tra­len oder an eine exter­ne Not­ruf- Ser­vice­leit­stel­le ange­schlos­sen. Von dort aus wer­den ange­mes­se­ne Sofort­maß­nah­men zur Scha­dens­mi­ni­mie­rung eingeleitet.

Sie haben Fragen?

Wir bera­ten Sie ger­ne in einem per­sön­li­chen Gespräch.

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Die Bedeu­tung der Brandschutzverordnung

Als Arbeit­ge­ber haben sind gene­rell in der Pflicht, die Sicher­heit der Mit­ar­bei­ter im Betrieb zu garan­tie­ren. Unab­hän­gig von der Rege­lung für Rauch­mel­der sind die Arbeit­ge­ber des­halb gesetz­lich ver­pflich­tet, die gel­ten­de Brand­schutz­ord­nung zu erfül­len. Die Ver­ord­nung über den Brand­schutz ist Län­der­sa­che und impli­ziert des­halb von Bun­des­land zu Bun­des­land ver­schie­den­ar­tig defi­nier­te Anforderungen.

Die Brand­schutz­ver­ord­nung regelt grund­sätz­lich den Brand­schutz in den Betrie­ben und im Büro. Neben den Vor­schrif­ten für das Ver­hal­ten im Fal­le eines Bran­des defi­niert die Ver­ord­nung sämt­li­che Brand­schutz-Maß­nah­men und die Bereit­stel­lung von Ret­tungs- und Flucht­we­gen. Eine geeig­ne­te Anlei­tung für Vor­keh­run­gen und das Ver­hal­ten für den Brand­fall ret­ten im schlimms­ten Fall Leben und sind des­halb nicht auf die leich­te Schul­ter zu neh­men. Aus die­sem Grund soll­te vor allem die Rauch­mel­der-Pflicht in Unter­neh­men zu den Grund­sät­zen des Arbeit­ge­bers gehö­ren. Um abschät­zen zu kön­nen, in wel­chen Räu­men und Arbeits­be­rei­chen eine Instal­la­ti­on von Rauch­mel­dern zweck­mä­ßig ist, kann der genaue Bedarf anhand einer Beur­tei­lung der Gefah­ren­be­rei­che ermit­telt werden.

Wenn sich die Unter­neh­men für die The­ma­tik Rauch­mel­der-Pflicht inter­es­sie­ren, kön­nen die­se sich an zer­ti­fi­zier­te Unter­neh­men wen­den. Die Anbie­ter bera­ten ger­ne bezüg­lich der Rauch­mel­de­über­prü­fung und zu den viel­fäl­ti­gen Leis­tun­gen im Bereich Gesund­heits- und Arbeits­schutz. Die Unter­neh­men leis­ten eine pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung bei der Erstel­lung der Beur­tei­lung und bei wei­te­ren Maß­nah­men im betrieb­li­chen Explo­si­ons- und Brandschutz.
Nach­dem für alle zu über­wa­chen­den Räum­lich­kei­ten die geeig­ne­ten Brand­mel­der gewählt und die Anzahl bestimmt sowie die Lage fest­ge­legt wur­den, kön­nen die Brand­mel­der zu Grup­pen und Berei­chen zusam­men­ge­fasst wer­den. Das wich­tigs­te Ziel der Struk­tu­rie­rung ist es, der Feu­er­wehr eine pas­sen­de Ortung des Bran­des zu gestatten.

Bei ein­fa­chen Brand­mel­de­an­la­gen mit einer soge­nann­ten Grenz­wert­li­ni­en­tech­nik kann die Zen­tra­le in der Regel nicht unter­schei­den, wel­cher Mel­der in einen Alarm­zu­stand gegan­gen ist. Die­ser kann ledig­lich die Grup­pe anzei­gen, in wel­cher ein Alarm auf­ge­tre­ten ist. Die Berei­che dür­fen des­halb nur benach­bar­te Räu­me in einer Eta­ge umfas­sen. Geschoss­über­grei­fen­de Grup­pen von Mel­dern sind in Trep­pen­räu­men, Tür­men und Schäch­ten zulässig.

Der jewei­li­ge Mel­de­be­reich darf einen Abschnitt und eine Flä­che von 1.600 Qua­drat­me­tern nicht über­schrei­ten. Umfasst ein Mel­de­be­reich unter­schied­li­che Räu­me, muss die Gesamt­flä­che weni­ger als 400 Qua­drat­me­ter und die Zahl der Räu­me weni­ger als 5 betra­gen. Die Räu­me müs­sen außer­dem benach­bar­te Zugän­ge haben. Die Erwei­te­rung des Mel­de­be­reichs auf bis zu 1.000 Qua­drat­me­ter ist zuläs­sig, wenn die Ein­gän­ge zu den Räu­men ein­seh­bar sind und außer den Türen eine Par­al­lel­an­zei­ge der Mel­der ange­bracht wird. Die jewei­li­gen Ein­schrän­kun­gen gel­ten nicht, wenn jeder Mel­der an der Mel­de­zen­tra­le des Bran­des und am Anzei­ge­ta­bleau der Feu­er­wehr sepa­rat ange­zeigt wird, was bei einer Ring­bus­tech­nik der Fall ist.
Eine geeig­ne­te War­tung und die Prü­fung und Prü­fung von Rauch­mel­dern muss genau­so in der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung defi­niert wer­den und soll­te sich wenigs­tens an den Vor­ga­ben des Her­stel­lers ori­en­tie­ren. Meis­tens sind sie jedes Jahr zu prü­fen. Die Prüf­in­ter­val­le für eine Brand­mel­de­an­la­ge wer­den durch die ein­zel­nen Son­der­bau­ver­ord­nun­gen der Län­der, den Her­stel­ler und der DIN 14675 defi­niert, unter wel­che die Anla­ge erbaut wurde.

drs WELT­RING

Sicher­heits­lö­sun­gen aus einer Hand