Brandmeldeanlagen in Büro und Betrieb mit drs Weltring
Es liegt in der Pflicht eines jeden Arbeitgebers, die Sicherheit der Mitarbeiter zu garantieren. Dafür sind ganzheitliche Maßnahmen eine wichtige Voraussetzung. Da ein jedes Unternehmen andere betriebliche Voraussetzungen aufweist, benötigt es individuell auf den Betrieb zugeschnittene Konzepte für die Sicherheit, um die Mitarbeiter bei einem Brand sicher schützen zu können.
Während die Rauchwarnmelder-Pflicht in privaten Wohnungen und Häusern bundesweit in der Bauverordnung der Länder festgehalten ist, herrscht oftmals Unklarheit darüber, ob die Pflicht am Arbeitsplatz und somit auch für gewerblich verwendete Räume ebenfalls gilt. Die Dienstleister im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz geben den Unternehmen viele Tipps über die Rauchmelder-Pflicht in den gewerblich genutzten Räumen und erklären, Sie die Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet werden kann.
Beschäftigte beizeiten vor einem Brand warnen, ist durch Rauchmelder möglich. Vor allem in Büroräumen, welche eine erhöhte Brandgefährdung aufweisen, können diese wichtig sein.
Im Brandfall sollen die Beschäftigten das Gebäude schnell verlassen und Schritte zur Brandbekämpfung eingeleitet werden eingeleitet. Wenn in Büroräumen eine erhöhte Brandgefährdung besteht, dann sind Rauchmelder anzuraten. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere technische Geräte neben brennbarem Materialien stehen wie zum Beispiel im Aktenlager oder in Kopier- und in Druckerräumen. Halten sich hierin eher selten Mitarbeiter auf, kann ein Brand schnell unbemerkt entstehen.
Die Vorschriften für Brandmeldeanlagen (BMA) in Büroräumen und in Unternehmen
Die technische Regelung für Arbeitsstätten (ASR A2.2) erklärt, dass der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen zu garantieren hat, dass die Mitarbeiter im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert werden können. Wenn die baurechtlichen Vorgaben es erfordern, dann kann die Installation einer Brandmeldeanlage notwendig sein. Auf diese Weise haben Sonderbauten wie Versammlungs- und Verkaufsstellen, Krankenhäuser oder Hochhäuser Anlagen zur Brandmeldung einzubauen. Diese sollten wenigstens den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wie sie in der DIN 14675 beschrieben sind. Hiernach müssen für die Errichtung und die Planung von Anlagen verantwortliche Mitarbeiter über Fachkenntnisse verfügen, welche eine zertifizierte Stelle genehmigt hat.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber dazu, eine Beurteilung zur Gefährdung für das Unternehmen zu erstellen. Eine solche Gefährdungsbeurteilung als zentrales Mittel des Brand- und Arbeitsschutzes und ermittelt die Gefahren im Unternehmen, gegen welche Schutzmaßnahmen getroffen und über die Mitarbeiter unterrichtet werden müssen. Die Brandmeldeanlage gehört daher zur technischen Ausstattung, Instandhaltung und ‑setzung und Verantwortung für Betrieb. Diese Verantwortung liegt beim Eigentümer und dessen Verwalter. Wenn die Arbeitgeber Rauchmelder als Schutz anbringen, tragen diese zugleich die Verantwortung hierfür. Hier ist drs Weltring der passende Ansprechpartner.
Die Wartung und die Prüfung von Rauchmeldern sind in der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls festzuhalten. Genauso sollte sich das Unternehmen nach den Vorgaben des Herstellers richten. Dabei hat eine jährliche Prüfung der Anlagen stattzufinden. Die Prüfintervalle für eine Brandmeldeanlage regeln die einzelnen Sonderbauverordnungen der Länder, die jeweiligen Hersteller sowie die geltende DIN 14675. Die Kontrolle und die Prüfung solcher Anlagen sollte nur durch Fachkräfte erfolgen – vor allem in dem Zusammenhang mit Haftungsfragen. Zugleich sind die Prüfungen zu dokumentieren.
Die Rauchmelder-Pflicht in Gewerberäumen
In Deutschland besteht eine generelle Rauchmelder-Pflicht für Vermieter, Unternehmer und Eigentümer. Diese sind für die Montage der Rauchmeldeanlagen und die Wartung verantwortlich. Eine geeignete Installation erfolgt durch die Eigentümer oder die Vermieter oder über die externen Dienstleister. Daher ist es denkbar, die Kontrolle an die Mieter zu übertragen, dennoch bleiben Eigentümer und Vermieter in ihrer Haftung. Die bundeseinheitliche Rauchmelder-Pflicht für Gewerbebetriebe und Privathaushalte ist gesetzmäßig seit dem Jahre 2016 festgelegt.
Im Vergleich zu privat genutzten Wohnräumen gibt es generell keine Pflicht für Rauchmelder am Arbeitsplatz. Hierzu gehören gewerblich genutzte Räume wie Hallen, Praxen und im Büro. Eine Ausnahme ist hierbei das Land Baden-Württemberg. In diesem gilt eine Sonderregelung, dass für Räume, die zum Schlafen verwendet werden, zugleich eine Rauchmelder-Pflicht gilt. Jene Verordnung soll den Schutz der Menschen im Schlaf garantieren. Daher gilt die Rauchmelder-Pflicht im Land Baden-Württemberg zum Beispiel für Pflegeeinrichtungen, Kindergärten und Hotels. So kommt es bei der Rauchmelder-Pflicht auf die Gewerbeart an sowie auf die einzelnen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
Rauchwarnmelder in Unternehmen machen die Beschäftigten rechtzeitig auf mögliche Brände Brand aufmerksam, sodass diese das Gebäude verlassen und Maßnahmen für die Bekämpfung des Brandes eingeleitet werden können.
Generell hat der Arbeitgeber nach den technischen Regeln für Arbeitsplätze (ASR A2.2) durch passende Maßnahmen zu garantieren, dass die Mitarbeiter im Brandfall schnell gewarnt und zum Verlassen des Gebäudes oder den gefährdeten Gebieten aufgefordert werden können. Generell kann die Montage der gebäudeseitigen Anlage (BMA) nötig werden, wenn die baurechtlichen Vorgaben dies nötig machen. Auf diese Weise werden rauchmeldergesteuerte Anlagen in Sonderbauten wie Krankenhäusern und Hochhäusern verbaut, die wenigstens den anerkannten Regeln der Technik wie beispielsweise der DIN-Norm 14675 entsprechen sollten. Diese Norm besagt, dass die für Errichtung und die Planung von Brandmeldeanlagen verantwortlichen Mitarbeiter über Fachkenntnisse verfügen, welche von einer geeigneten Stelle zertifiziert wurden. Zudem können im Einzelfall die einzelnen Feuer- oder Sachversicherer den Einbau dieser Anlage fordern. Hierzu gibt es Unterstützung, Empfehlungen und Beratung beispielsweise von den örtlich ansässigen TÜV-Gesellschaften.
Was ist was…
Die Bedeutung der Brandschutzverordnung
Als Arbeitgeber haben sind generell in der Pflicht, die Sicherheit der Mitarbeiter im Betrieb zu garantieren. Unabhängig von der Regelung für Rauchmelder sind die Arbeitgeber deshalb gesetzlich verpflichtet, die geltende Brandschutzordnung zu erfüllen. Die Verordnung über den Brandschutz ist Ländersache und impliziert deshalb von Bundesland zu Bundesland verschiedenartig definierte Anforderungen.
Die Brandschutzverordnung regelt grundsätzlich den Brandschutz in den Betrieben und im Büro. Neben den Vorschriften für das Verhalten im Falle eines Brandes definiert die Verordnung sämtliche Brandschutz-Maßnahmen und die Bereitstellung von Rettungs- und Fluchtwegen. Eine geeignete Anleitung für Vorkehrungen und das Verhalten für den Brandfall retten im schlimmsten Fall Leben und sind deshalb nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Aus diesem Grund sollte vor allem die Rauchmelder-Pflicht in Unternehmen zu den Grundsätzen des Arbeitgebers gehören. Um abschätzen zu können, in welchen Räumen und Arbeitsbereichen eine Installation von Rauchmeldern zweckmäßig ist, kann der genaue Bedarf anhand einer Beurteilung der Gefahrenbereiche ermittelt werden.
Wenn sich die Unternehmen für die Thematik Rauchmelder-Pflicht interessieren, können diese sich an zertifizierte Unternehmen wenden. Die Anbieter beraten gerne bezüglich der Rauchmeldeüberprüfung und zu den vielfältigen Leistungen im Bereich Gesundheits- und Arbeitsschutz. Die Unternehmen leisten eine professionelle Unterstützung bei der Erstellung der Beurteilung und bei weiteren Maßnahmen im betrieblichen Explosions- und Brandschutz.
Nachdem für alle zu überwachenden Räumlichkeiten die geeigneten Brandmelder gewählt und die Anzahl bestimmt sowie die Lage festgelegt wurden, können die Brandmelder zu Gruppen und Bereichen zusammengefasst werden. Das wichtigste Ziel der Strukturierung ist es, der Feuerwehr eine passende Ortung des Brandes zu gestatten.
Bei einfachen Brandmeldeanlagen mit einer sogenannten Grenzwertlinientechnik kann die Zentrale in der Regel nicht unterscheiden, welcher Melder in einen Alarmzustand gegangen ist. Dieser kann lediglich die Gruppe anzeigen, in welcher ein Alarm aufgetreten ist. Die Bereiche dürfen deshalb nur benachbarte Räume in einer Etage umfassen. Geschossübergreifende Gruppen von Meldern sind in Treppenräumen, Türmen und Schächten zulässig.
Der jeweilige Meldebereich darf einen Abschnitt und eine Fläche von 1.600 Quadratmetern nicht überschreiten. Umfasst ein Meldebereich unterschiedliche Räume, muss die Gesamtfläche weniger als 400 Quadratmeter und die Zahl der Räume weniger als 5 betragen. Die Räume müssen außerdem benachbarte Zugänge haben. Die Erweiterung des Meldebereichs auf bis zu 1.000 Quadratmeter ist zulässig, wenn die Eingänge zu den Räumen einsehbar sind und außer den Türen eine Parallelanzeige der Melder angebracht wird. Die jeweiligen Einschränkungen gelten nicht, wenn jeder Melder an der Meldezentrale des Brandes und am Anzeigetableau der Feuerwehr separat angezeigt wird, was bei einer Ringbustechnik der Fall ist.
Eine geeignete Wartung und die Prüfung und Prüfung von Rauchmeldern muss genauso in der Gefährdungsbeurteilung definiert werden und sollte sich wenigstens an den Vorgaben des Herstellers orientieren. Meistens sind sie jedes Jahr zu prüfen. Die Prüfintervalle für eine Brandmeldeanlage werden durch die einzelnen Sonderbauverordnungen der Länder, den Hersteller und der DIN 14675 definiert, unter welche die Anlage erbaut wurde.
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